Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der Firma metron eging GmbH (nachfolgend „metron“ genannt)
Grafenauer Straße 16 + 18, 94535 Eging am See

(Stand: 23.07.2026)

§ 1.  Allgemeine Bestimmungen

§ 1.1.            Die vorliegenden AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“) von metron. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle Bestellungen der metron gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die gesetzlichen Vorschriften gelten fort, sofern sie nicht in diesen AEB abgeändert werden.

Bedingungen des Verkäufers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Beauftragung von metron haben Vorrang vor den AEB. Widersprüche, Regelungslücken und Unstimmigkeiten sind vorrangig durch Auslegung der Vertragsgrundlagen als sinnvolles Ganzes aufzulösen. Soweit eine Auslegung danach nicht möglich ist oder zu keinem hinreichend klaren Ergebnis führt, haben die Vereinbarungen in den jeweiligen Verträgen Vorrang vor den Vereinbarungen in diesen Geschäftsbedingungen und die Vereinbarungen in diesen Geschäftsbedingungen Vorrang vor den übrigen Anlagen.

§ 1.2.            Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung von metron gültigen Fassung. Hat metron dem Verkäufer die AEB oder ihre Änderung schriftlich mitgeteilt, gilt im Zweifel die zuletzt schriftlich mitgeteilte Fassung als maßgeblich.

§ 1.3.            Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch metron.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2. Lieferung und Versand

§ 2.1.             Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der metron zu den vereinbarten Terminen. („Fixtermine“). Die von metron angegebene Lieferzeit ist bindend. Es handelt sich hierbei um ein Fixgeschäft, die rechtzeitige Lieferung ist damit wesentliche Vertragspflicht. Der Verkäufer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.

§ 2.2.             Der Verkäufer hat die Versandvorschriften der metron und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie der Bestell- und Artikelnummer von metron beizulegen.

In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der metron angegeben.

§ 2.3.            Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Verkäufer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von metron.

§ 3. Lieferfristen, Liefertermine u. Verzug

§ 3.1.             Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine („Fixtermine“) sind kalendermäßig bestimmt und verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

§ 3.2.             Die metron ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

§ 3.3.             Der Lieferant verpflichtet sich, metron unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Das Gleiche gilt, wenn dem Lieferanten Umstände erkennbar werden, die begründete Zweifel an der Einhaltung der Lieferfrist begründen.

Bei Überschreitung des kalendermäßig bestimmten Liefertermins gerät der Verkäufer ohne Mahnung oder Fristsetzung mit Ablauf des Fixtermins in Verzug. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die metron zu vertreten hat, verschieben sich die Fixtermine entsprechend. Die neuen Fixtermine sind schriftlich zu vereinbaren.

Im Falle des Lieferverzuges stehen metron die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist metron berechtigt, nach Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

Befindet sich der Verkäufer in Verzug, so kann metron neben den gesetzlichen Ansprüchen – eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % pro Kalendertag, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises, von dem Verkäufer verlangen. Die Vertragsstrafe kann nur geltend gemacht werden, wenn sich metron die Geltendmachung bei der Annahme der verspäteten Leistung ausdrücklich vorbehält. Weitergehende Rechte von metron bleiben unberührt.

Dem Lieferanten steht das Recht zu, metron nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 4. Qualität und Übergabe

§ 4.1.             Der Verkäufer sichert zu, dass die Ware den unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.

Er verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten, Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Normen, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

§ 4.2.             Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

§ 4.3.             Zu liefernde Maschinen & Material inkl. Verpackung müssen den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen.

§ 4.4.            Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf metron über.

Der Übergabe steht es gleich, wenn sich metron in Annahmeverzug befindet. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Besonderheiten. Der Verkäufer muss metron seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens metron eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät metron in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn metron sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen

§ 5.1.             Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen metron zugute.

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten) ein.

§ 5.2.            Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 5.3.            Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist metron berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

§ 5.4.             Die Zahlung ist 30 Tage nach Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung netto, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, fällig. Wenn metron die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer metron einen vorab vereinbarten Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist metron nicht verantwortlich.

§ 6. Aufrechnung und Abtretung

§ 6. 1.            Der Verkäufer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

§ 6.2.             Die Abtretung von Forderungen gegen die metron ist mit Ausnahme von Geldforderungen gem. § 354a HGB nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

§ 7. Höhere Gewalt

§ 7.1.             Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhersehbare, von außen einwirkende und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden können und die Erfüllung vertraglicher Pflichten ganz oder teilweise unmöglich machen oder wesentlich erschweren.

§ 7.2.             Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Terror, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, erhebliche Transport- oder Lieferkettenstörungen sowie Energie- oder Versorgungsausfälle, soweit diese nicht von der betroffenen Partei zu vertreten sind.

§ 7.3.            Der Verkäufer hat metron unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses zu informieren und geeignete Nachweise vorzulegen. Er hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen oder Beeinträchtigungen der Lieferung oder Leistung zu vermeiden oder zu minimieren.

§ 7.4.            Solange und soweit der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt an der Leistung gehindert ist, verlängern sich betroffene Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bestehen insoweit nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

§ 7.5.            Ist metron aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Annahme der Lieferung oder Leistung gehindert, geraten metron hierdurch keine Nachteile, insbesondere kein Annahmeverzug. Liefer- und Leistungstermine sind in diesem Fall angemessen neu abzustimmen.

§ 7.6.            Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als dreißig (30) Kalendertage an oder ist absehbar, dass die Lieferung oder Leistung für metron nicht mehr verwendbar oder zumutbar ist, ist metron berechtigt, vom betroffenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 8. Gewährleistung

§ 8.1.             Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Verkäufer stellt metron auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Verkäufer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf metron die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von metron – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von metron, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. vorstehendem Absatz oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

§ 8.2.            Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe.

Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

Mängel, die erst nach entsprechend dieser Klausel zulässiger Entfernung der Verpackung, Schutzfolie oder Schutzvorrichtung, bei der Montage, Inbetriebnahme oder bestimmungsgemäßen Verwendung erkennbar werden, werden als bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbare Mängel, konkret als verdeckte Mängel im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB behandelt.

Die Rügepflicht von metron für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) bei verdeckten Mängeln von metron als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung abgesendet wird.

§ 8.3.            Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen metron geltend machen kann. Soweit metron außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führen.

§ 8.4.            Bei mangelhafter Lieferung hat der Verkäufer nach Wahl von metron innerhalb einer von metron gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist metron berechtigt, den Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Ist eine Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder wegen besonderer Dringlichkeit aufgrund des Fixgeschäftes für metron unzumutbar bedarf es keiner Fristsetzung. Metron ist hier berechtigt, die Nachbesserung selbstdurchzuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten können dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden.

Im Übrigen ist metron bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat metron nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Bei mangelhafter Lieferung hat der Verkäufer nach Wahl durch metron kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die metron – nach Rücksprache mit dem Verkäufer – berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist metron berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Verkäufers nach vorheriger Rücksprache mit dem Verkäufer die gesamte Lieferung zu überprüfen.

§ 8.5.            Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Verkäufer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, Ein- und Ausbau – sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde – bevor der Mangel offenbar wurde, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

§ 8.6.            Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er metron insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von metron durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird metron den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 9. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

§ 9.1.            Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die metron dem Verkäufer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben Eigentum von metron. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und nach Erfüllung des Vertrages an metron zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, auch nach Beendigung des Vertrages. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.

Der Verkäufer wird die vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber metron oder einem Kunden von metron zu verschaffen.

Der Verkäufer wird im Zusammenhang mit dem Vorhaben/der Bestellung ohne Zustimmung von metron keinen Kontakt zu Kunden von metron aufnehmen.

§ 9.2.            Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für metron vorgenommen, sodass metron als Hersteller gilt. Die bereitgestellten Gegenstände gehen nicht in das Eigentum des Verkäufers über. Wird die gelieferte Ware durch metron weiterverarbeitet, so geht das Eigentum an der gelieferten Ware spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf metron über. Die Übereignung der Ware auf metron hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt metron jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Metron bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 10. Schutzrechte Dritter

Der Verkäufer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die metron dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Verkäufer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

§ 11. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Verkäufers werden zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) und soweit einschlägig zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) bei metron mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung (EDV) auftragsbezogen für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie nach Maßgabe gesetzlicher Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen gespeichert und verarbeitet.  Weitere Informationen gem. Art. 13 DSGVO können unter https://www.metron-eging.com/datenschutzerklaerung/ abgerufen werden.

Der Verkäufer willigt in die Verarbeitung der ihn betroffenen personenbezogenen Daten für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses ein.

Fragen zum Datenschutz können gerichtet werden an anfrage@projekt29.de.

§ 12.Gerichtsstand; Erfüllungsort

§ 12.1.          Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist der Lieferant Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Passau.  Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 12.2.          Soweit nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde, gilt Eging am See als Erfüllungsort vereinbart.

§ 12.3.          Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

metron eging GmbH, Grafenauer Straße 16 + 18, 94535 Eging am See