Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma metron eging GmbH (nachfolgend „metron“ genannt)
Grafenauer Straße 16 + 18, 94535 Eging am See
(Stand: 23.07.2026)
§ 1. Geltungsbereich
Die AGB gelten für alle Verträge zwischen metron und dem Kunden über Messebauleistungen, insbesondere Planung, Projektierung, Produktion, Lieferung, Montage und Demontage, Logistik, Standbetreuung sowie die zeitweise Überlassung von Standbauteilen und Equipment (Miete), unabhängig davon, ob die jeweiligen Verträge nach dem BGB als Kauf-, Werk-, Architekten- oder Dienstverträge zu qualifizieren sind.
Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle Bestellungen von metron gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die gesetzlichen Vorschriften gelten fort, sofern sie nicht in diesen AGB abgeändert werden.
Bedingungen des Kunden in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung von metron gültigen Fassung. Hat metron dem Kunden die AGB oder ihre Änderung schriftlich mitgeteilt, gilt im Zweifel die zuletzt schriftlich mitgeteilte Fassung als maßgeblich.
Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Beauftragung von metron haben Vorrang vor den AGB. Widersprüche, Regelungslücken und Unstimmigkeiten sind vorrangig durch Auslegung der Vertragsgrundlagen als sinnvolles Ganzes aufzulösen. Soweit eine Auslegung danach nicht möglich ist oder zu keinem hinreichend klaren Ergebnis führt, haben die Vereinbarungen in den jeweiligen Verträgen Vorrang vor den Vereinbarungen in diesen Geschäftsbedingungen.
§ 2. Vertragsschluss, Leistungsänderungen
Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Weicht der Auftrag des Kunden vom Angebot von metron ab, so kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung (Textform genügt) von metron zustande.
Die Muster und sonstigen Angaben von metron über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden.
Leistungsänderungen/Mehrleistungen (Change Requests) bedürfen der Textform. Metron wird die Auswirkungen auf Preis, Termine und Aufwand mitteilen.
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der anerkannten Toleranzen zulässig.
§ 3. Definition Vertragstypen
§ 3.1. Werkvertrag: metron schuldet einen bestimmten Erfolg, beispielsweise die Errichtung eines Messestandes
§ 3.2. Kaufvertrag: metron übereignet dem Käufer eine Sache
§ 3.3. Dienstvertrag: metron schuldet Tätigkeiten ohne konkreten Erfolg, bspw. Beratung, Koordination, Standbetreuung
§ 3.4. Mietvertrag: metron überlässt dem Kunden zeitweise Standbauteile, Mobiliar, Dekoration oder sonstiges Equipment
§ 4. Leistungs-/Lieferfristen, Gefahrübergang
Vereinbarte Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung, dass alle technischen Einzelheiten und Bedingungen des Vertrages rechtzeitig zwischen den Parteien geklärt sind, der Kunde alle Verpflichtungen und erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, richtig und rechtzeitig erbringt, insbesondere erforderliche Genehmigungen und Unterlagen rechtzeitig beibringt.
Wird die von metron geschuldete Leistung/Lieferung durch staatliche Eingriffe, oder durch Entbindung des Vorlieferers von metron von der Lieferpflicht oder durch vom Kunden beauftragte Dritte nicht erbrachte nötige Vorarbeiten, oder durch nicht mehr gegebene normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten verzögert oder wesentlich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung und um eine angemessene Anlaufzeit.
Können Waren oder Werke nicht mit den üblichen Verpackungseinheiten ausgeliefert werden, so ist metron zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Weichen die lieferbaren Einheiten von der Bestellmenge aus Verpackungs- oder produktionstechnischen Gründen ab, ist metron zu Abweichungen bis zu 10% berechtigt; übersteigende Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden. Die Preise und Abrechnungen werden an die tatsächlich gelieferten Mengen angepasst.
§ 5. Gefahrübergang, Versendung
Lieferungen – auch frachtfreie – erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung oder Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
Ist die Errichtung eines Werkes vereinbart, so geht die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung des Werkes erst mit Abnahme des Werkes auf den Kunden über.
Die Montage der gelieferten Ware erfolgt unter Einhaltung des vereinbarten Zeitplans. Kleine Restarbeiten und einfache Reinigungsarbeiten können seitens metron auch nach Ablauf des Zeitplans erfolgen, wenn dadurch keine Behinderung des Kunden eintritt oder die Inbetriebnahme verzögert wird.
Schuldet metron nach Messeende auch den Abbau, die Verpackung oder den Rücktransport, so haftet metron für Schäden an den zur Demontage übernommenen Gegenständen ab protokollierter Rückübernahme, sofern metron die Schäden zu vertreten hat.
Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Mangels besonderer Weisung bestimmt metron als Beauftragte des Kunden Transportart und -weg. Metron deckt Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Soweit eine Einlagerung der Waren, Werke oder entsprechender Teile davon nötig sein sollte, erfolgt diese auf Kosten des Kunden.
§ 6. Preise, Vergütung, Nebenabreden
Die Berechnung der Waren, Werke und Dienstleistungen erfolgt mit den vereinbarten Nettopreisen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vereinbarten Preise enthalten keine Verpackungs-, Verladungs-, Fracht-, etwaige Versicherungskosten sowie gegebenenfalls zu entrichtenden Zölle und Abgaben, Messe- und Veranstaltergebühren oder sonstige Nebenkosten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Bei Werkleistungen sind Teilzahlungen in folgender Höhe zu leisten:
50% der gesamten Vergütung wird fällig bei Vertragsschluss,
40% der gesamten Vergütung wird fällig bei Leistung,
10% der gesamten Vergütung wird fällig bei Abnahme der Leistung.
An metron geleistete Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
Bei Mietverträgen ist ein Pauschalpreis zu entrichten. Dieser umfasst die Messelaufzeit einschließlich der im Angebot ausgewiesenen Auf- und Abbauzeiten.
Bei Dienstleistungen werden die Leistungen nach Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
Zahlungen sind fällig 30 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung bei dem Kunden.
Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen der Mitarbeiter von metron bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung (Textform genügt).
§ 7. Abnahme
Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Metron zeigt die Fertigstellung des Messestandes gegenüber dem Kunden an und beantragt die Vorabnahme. Die Parteien führen sodann rechtzeitig eine Vorabnahme des Messestandes auf der Standfläche durch. Über die Vorabnahme wird ein Protokoll erstellt, in dem insbesondere festgehalten werden:
a) festgestellte Mängel,
b) noch offene Restarbeiten,
c) Fristen zur Beseitigung vor der tatsächlichen Abnahme,
d) etwaige Vorbehalte der Auftraggeberin.
Die Vorabnahme stellt noch keine rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts dar. Mit ihr gehen weder die Gefahr noch die Gewährleistungsfristen über, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
Metron ist verpflichtet, die im Vorabnahmeprotokoll dokumentierten Mängel und Restarbeiten bis zur tatsächlichen Abnahme zu beseitigen bzw. zu erledigen, soweit dies technisch möglich und ihr zumutbar ist.
Metron hat sodann die Mängelbeseitigung und Erledigung der Restarbeiten gegenüber dem Kunden anzuzeigen. Die Parteien führen sodann rechtzeitig vor Messebeginn, spätestens mit betriebsbereiter Übergabe des Messestandes die tatsächliche Abnahme durch. Über die tatsächliche Abnahme wird ebenfalls ein Protokoll erstellt. Der Kunde darf die tatsächliche Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Unwesentliche Mängel sind insbesondere geringfügige Abweichungen in Maß, Güte und Farbton innerhalb der anerkannten Toleranzen sowie optische Beeinträchtigungen ohne Funktionsbeeinträchtigung. Sie sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und von metron innerhalb angemessener Frist, bei laufender Messe vorrangig unverzüglich, zu beseitigen soweit dies unter den Gegebenheiten des Messebetriebs möglich und zumutbar ist. Erfolgt eine förmliche Abnahme trotz Aufforderung von metron nicht innerhalb einer angemessenen Frist und wird der Stand gleichwohl vertragsgemäß genutzt, gilt die Abnahme jedoch als erfolgt, es sei denn, der Kunde hat wegen konkret bezeichneter wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert.
Restarbeiten und einfache Reinigungsarbeiten dürfen nach Abnahme bzw. Ablauf des Zeitplans durchgeführt werden, sofern dadurch keine Behinderung des Kunden eintritt und die Inbetriebnahme nicht verzögert wird; sie berechtigen den Kunden nicht zur Abnahmeverweigerung.
Schuldet metron auch den Abbau, die Verpackung oder den Rücktransport des Messestandes, so hat der Kunde den Messestand nach Messeende an metron zu übergeben und der Zustand des Messestandes ist bei Übergabe zu dokumentieren.
§ 8. Gewährleistung
§ 8.1. Werkvertrag
Offensichtliche Mängel sind bei Abnahme des Werkes schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen, zu rügen.
Unterbleibt die fristgerechte Rüge, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen; zwingende Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt. Der Kunde trägt hierfür die Beweislast.
§ 8.2. Kaufvertrag
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel binnen 3 Werktagen, nicht erkennbare Mängel binnen 3 Werktagen ab Entdeckung zur rügen.
Bei Verstoß gegen die Rügeobliegenheit gelten die Lieferungen als genehmigt; zwingende Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
§ 8.3. Allgemeine Gewährleistungsregelungen
Verhandlungen über Beanstandungen begründen kein Anerkenntnis; Schadensminderungsmaßnahmen sind kein Mängelanerkenntnis.
Die Gewährleistungsansprüche sind zudem ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder metron die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erheblich erschwert bzw. unmöglich macht. Dies gilt insbesondere bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Veranstaltung bzw. Messe für vorgeblich während der Veranstaltung bzw. Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel.
Die Gewährleistung erfolgt zunächst durch Nachbesserung oder Nacherfüllung nach Wahl von metron. Schlägt die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter ohne Fristsetzung ist nur bei Gefahr in Verzug zulässig.
Wegen der besonderen Natur temporärer Messebauleistungen gilt für Mängelansprüche aus Werkverträgen betreffend messebezogenen, nur für die konkrete Veranstaltung bestimmten Ausführungen eine Verjährungsfrist von 6 Monaten ab tatsächlicher Abnahme. Für wiederverwendbare Standbauteile, Möbel, technische Komponenten oder sonstige körperliche Werke, die nach der vertraglichen Konzeption über die konkrete Messe hinaus genutzt werden sollen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab tatsächlicher Abnahme.
Mängelansprüche aus Kaufverträgen verjähren in 12 Monaten ab Übergabe.
Gesetzlich zwingende längere Verjährungsfristen sowie Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Produkthaftung sowie wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
Bei ESG-Scheiben kann es auch material- und herstellungsbedingt in seltenen Einzelfällen zu Spontanbrüchen kommen, was bei der Auswahl für ein bestimmtes Vorhaben zu berücksichtigen ist. Metronempfiehlt daher die Verwendung von ESG-H; mit der zusätzlichen Heißlagerung (Heat-Soak-Test) wird das Restrisiko solcher Brüche erheblich reduziert. Dieses Restrisiko kann metron nicht übernehmen, denn es liegt im Wesen des ESG begründet.
§ 9. Mietleistungen
Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln, ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Untervermietung/Weitergabe der Mietgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung von metron (Textform genügt).
Veränderungen, Beklebungen, Lackierungen, Bohrungen oder sonstigen Eingriffen in die Mietgegenstände sind nur mit vorheriger Zustimmung zulässig.
Die Mietgegenstände sind zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßen Zustand zur Abholung bereitzustellen. Fehlteile, Beschädigungen oder außergewöhnliche Abnutzungen werden zum Wiederbeschaffungs-/Reparaturpreis zzgl. Aufwand berechnet.
Schäden am Mietgegenstand, die während der Mietdauer entstehen und vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber in Höhe der Reparaturkosten bzw. der Kosten einer erforderlichen Neuanschaffung in Rechnung gestellt.
§ 10. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und die Vertragserfüllung ganz oder teilweise unmöglich machen oder wesentlich erschweren, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Terror, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, erhebliche Transport- oder Lieferkettenstörungen sowie die Absage, Schließung oder Nichtverfügbarkeit von Veranstaltungsorten oder Messegeländen, soweit diese Umstände nicht von der betroffenen Partei zu vertreten sind.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses. Leistungs- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen. Bereits erbrachte Leistungen sowie entstandene, nachweisbare und nicht mehr stornierbare projektbezogene Kosten sind vom Auftraggeber zu vergüten.
Dauert das Ereignis länger als neunzig (90) Kalendertage an oder wird die Vertragsdurchführung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Auftrag in Textform zu kündigen. Bereits entstandene Vergütungs- und Kostenerstattungsansprüche bleiben unberührt.
§ 11. Haftung
Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Pflichten ist die Haftung von metron ausgeschlossen.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet metron für Sach- und Vermögensschäden auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Höhe nach auf einen Betrag von 25.000 € je Schadensfall beschränkt, soweit metron, seine Organe, gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folgeschäden (z.B. Nutzungsausfall), entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Stillstandkosten, für Ansprüche Dritter gegen den Kunden ist, mit Ausnahme von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von metron, ausgeschlossen.
Metron haftet nicht für Leistungshindernisse, die aus Vorgaben/Anordnungen des Veranstalters, behördlichen Auflagen, Sicherheitsanordnungen oder dem Verhalten Dritter (z.B. Hallenbetreiber, Speditionen, Drittgewerke) resultieren, soweit diese Umstände nicht von metron zu vertreten sind.
Die Einschränkungen der Haftung von metron gelten in folgenden Fällen nicht:
- Bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz;
- Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Sofern Messestände, Einzelteile davon oder sonstige Gegenstände, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, von metron entgeltlich verwahrt werden, beschränkt sich die Haftung im Falle leichter fahrlässiger Beschädigung auf die Übernahme der Instandsetzungskosten. Statt der Übernahme der Instandsetzungskosten steht metron der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes frei, wenn die Instandsetzung unverhältnismäßig wäre. Im Falle des leicht fahrlässigen Verlustes beschränkt sich die Haftung auf den Wiederbeschaffungswert.
§ 12. Zahlungsverzug, Annahmeverzug, Bonitätszweifel
Die gelieferten Waren, überlassenen Gegenstände, erbrachten Werk- und Dienstleistungen sind bis zum eingeräumten Zahlungsziel zu bezahlen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Außerdem behält sich metron die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Durch den Eintritt des Zahlungsverzuges werden alle gewährten Rabatte, Skonti etc. hinfällig.
Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Kunden kann metron Lieferungen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen. Dieses Recht steht metron für laufende Bestellungen auch zu, wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet oder bestellte Waren nicht ab- bzw. annimmt.
Überschreitet der Kunde durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist metron von seiner Liefer-/Leistungsverpflichtung entbunden. Kommt der Kunde mit der Ab-/Annahme der Waren, Werke oder Dienstleistungen in Verzug, so ist metron berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Nicht ab-/angenommene Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
§ 13. Eigentumsvorbehalt
Metron behält sich das Eigentum an den gelieferten, nicht vermieteten Waren und erstellten Werken bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem gegenständlichen Liefer-/Leistungsvertrag vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig.
Der Kunde hat metron unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die metron gehörenden Waren erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Forderung, ist metron berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf metron diese Rechte nur geltend machen, wenn metron dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß lit. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von metron entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei metron als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt metron Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltswaren mit allen Nebenrechten bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von metron gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an metron ab. Metron nimmt die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung der Waren auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die vorstehend genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben metron ermächtigt. Metron verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen metron gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und metron den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß vorstehender Regelung geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann metron verlangen, dass der Kunde metron die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist metron in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von metron um mehr als 10%, wird metron auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von metron freigeben.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Soweit Gegenstände dem Auftraggeber lediglich für die Dauer einer Messe, Ausstellung oder Veranstaltung mietweise, leihweise oder sonst nur vorübergehend überlassen werden, verbleiben diese unabhängig von den vorstehenden Regelungen im Eigentum von metron; insoweit gelten ergänzend die Regelungen zur mietweisen bzw.
vorübergehenden Überlassung.
§ 14. Kündigung
Der Werkvertrag sowie der Mietvertrag können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
Die Parteien sind zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt für metron insbesondere dann vor, wenn
- der Kunde seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig ist und eine seitens metron angemessen gesetzte Frist fruchtlos verstreicht;
- der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform gem. § 126 BGB.
§ 15. Unterbeauftragung
Metron ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, Lieferanten bzw. Nachunternehmer zu beauftragen.
§ 16. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt; gesetzliche Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von metron, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen metron abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
§ 17. Geheimhaltung
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die metron dem Kunden zum Zweck der Vertragserfüllung sowie ihm Rahmen der Angebotsabgabe überlassen hat, bleiben Eigentum von metron. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und nach Erfüllung des Vertrages an metron zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, auch nach Beendigung des Vertrages. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt und haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor den AGB.
Der Kunde wird die vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber metron zu verschaffen.
§ 18. Schutzrechte, Übertragung und Nutzung von Rechten an Arbeitsergebnissen, Referenznutzungen
Hat metron entsprechend den vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen oder Mustern zu leisten, so stellt der Kunde sicher, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt oder eingeschränkt werden. Der Kunde stellt metron in diesem Zusammenhang von Ansprüchen Dritter frei.
Im Übrigen stellt metron für seine Leistungen/Lieferungen sicher, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind.
Sämtliche Urheber-, Nutzungs-, Verwertungs-, Marken- und sonstigen Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei metron.
Metron räumt dem Kunden an den im Einzelauftrag geschuldeten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, beschränkt auf das im Einzelvertrag geregelte Projekt, nach vollständiger Zahlung ein. Eine Bearbeitung, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Nutzung über den vereinbarten Verwendungszweck hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung von metron (Textform genügt) und ist gesondert zu vergüten.
Metron ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu nennen, sofern hierfür eine vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden vorliegt. Metron verpflichtet sich, das Logo ausschließlich nach Vorgaben des Kunden zu verwenden. Die Zustimmung zur Nutzung kann vom Kunden jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Metron ist berechtigt, vor Messebeginn Lichtbilder von dem eigens geplanten und errichteten Messestand zu Referenzzwecken anzufertigen. Für die Verwendung der Lichtbilder als Referenz ist die Zustimmung des Kunden einzuholen, sofern das Logo oder die Marke des Kunden sichtbar sind. Der Kunde darf die Verwendung der Lichtbilder nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Die Nutzung wird unter Wahrung berechtigter Interessen des Kunden erfolgen.
§ 19. Hinweis zur Datenverarbeitung
§ 19.1. Kontaktinfo zu den Verantwortlichen der betrieblichen Datenverarbeitung
Verantwortlich für die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehende Datenverarbeitung ist die metron eging GmbH, Deutschland, E-Mail: info@metron-eging.com Telefon: +49 8544 9626-0
§ 19.2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung
Wenn der Kunde metron beauftragt, erhebt metron folgende Informationen:
- Anrede, Vorname, Nachname,
- eine gültige E-Mail-Adresse,
- Anschrift,
- Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk),
- Informationen, die für die Erfüllung und Abwicklung im Rahmen des Vertrages notwendig sind.
Die Erhebung dieser Daten erfolgt,
- um den Kunden als Kunden identifizieren zu können;
- um den Vertrag ordnungsgemäß erfüllen und abwickeln zu können;
- zur Korrespondenz mit dem Kunden;
- zur Rechnungsstellung.
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Anfrage des Kunden hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich.
Die für den Vertrag von metron erhobenen personenbezogenen Daten werden mindestens bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vertrag beendet wurde, gespeichert und nachfolgend gelöscht, es sei denn, dass metron nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder der Kunde in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat.
§ 19.3. Weitergabe von Daten an Dritte
Eine Übermittlung der persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung des Vertrages mit metron erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Nachunternehmer bzw. Lieferanten von metron. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
§ 19.4. Betroffenenrechte
Der Kunde hat das Recht:
- gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO die einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber metron zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass metron die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen darf;
- gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die von metron verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kunden zu verlangen. Insbesondere kann der Kunde Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten des Kunden offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten des Kunden, sofern diese nicht bei metron erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
- gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der vom Kunden bei metron gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
- gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der bei metron gespeicherten personenbezogenen Daten des Kunden zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
- gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von dem Kunden bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Kunde aber deren Löschung ablehnt und metron die Daten nicht mehr benötigt, der Kunde jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder der Kunde gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
- gemäß Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten, die der Kunde metron bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
- gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel kann sich der Kunde hierfür an die Aufsichtsbehörde seines üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder des Sitzes von metron wenden.
§ 19.5. Widerspruchsrecht
Sofern die personenbezogenen Daten des Kunden auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Kunde das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus der besonderen Situation des Kunden ergeben. Möchte der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an: anfrage@projekt29.de
§ 20. Gerichtsstand; Erfüllungsort
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Die Anwendung der CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Passau. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Erfüllungsort für alle Leistungs- und Lieferverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Eging am See, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet metron (auch) eine Bauleistung, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Bauleistung zu erbringen ist.
§ 21. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.


